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Es gilt: Tierverkaufsverbot für Private in Kraft
Allen Protesten zum Trotz ist es seit Dienstag amtlich: Mit der der Veröffentlichung des neuen Tierschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt ist privaten Personen der Verkauf von Tieren bis auf Weiteres ausnahmslos verboten.
Seit 25. April ist jedes öffentliche Angebot zur Abgabe von Tieren, das
nicht von Züchtern, Händlern oder anerkannten Tierheimen stammt, per
Gesetz unzulässig. Das Verbot schließt Inserate in Printmedien und
Aushänge an öffentlich zugänglichen Plätzen wie etwa den Supermarkt
ebenso mit ein wie Tieranzeigen im Internet mit ein.
Ausnahmen
gibt es lediglich für den Verkauf zum Zweck der Land- und
Forstwirtschaft. Die in der ursprünglichen Version enthaltene zweite
Sonderregelung wurde indes ersatzlos gestrichen. „Danach hätten die
Tiere auch dann weiterhin öffentlich angeboten werden dürfen, wenn damit
Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere gesucht werden,
die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen und
die bereits ein gewisses Alter erreicht haben. Diese Ausnahme sollte vor
allem jene Fälle betreffen, in denen insbesondere älteren oder kranken
Personen eine Tierhaltung nicht mehr zugemutet werden kann, und sollte
zudem der Entlastung der Tierheime dienen“, erklärt Rechtsexperte Mag.
Helwig Schuster. Ohne diese Ausnahmebestimmung, so Schuster, sei das
Verbot des öffentlichen Anbietens von Tieren für private Halter aber
umfassend und ginge weiter als die Diskussion im Rahmen des
Gesetzgebungsprozesses erwarten ließ.
Für die Zukunft rechnet
Schuster, der zusammen mit seiner Frau ein Gestüt im Mostviertel
betreibt, dass Pferdehalter nun häufig die Dienste eines professionellen
Pferdehändlers in Anspruch nehmen werden müssen, sollten sie ihr Tier
verkaufen wollen. Im Bundesministerium für Frauen und Gesundheit rät man
zur Zusammenarbeit mit gewerblichen Partnern. „Wenn das Pferd in einer
gewerblichen Haltung eingestellt ist, kann über diese inseriert werden.
Im Fall von Pferden kann dies z. B. im Wege des Reitstallbesitzers
erfolgen, da der Betreiber des Reitstalls die Anforderungen für ein
öffentliches Feilbieten erfüllt.“
Quelle: http://www.pferderevue.at/?id=2500%2C5548234%2C%2C
Das Problem an der Sache ist, dass "professionell" nicht immer gleichzusetzen mit "seriös" ist..... was sagt ihr denn zum neuen Gesetz?