Wann "wildert" ein Hund?

    • Offizieller Beitrag

    Ein beständiges Streitthema zwischen Hundehaltern und Jägern ist das leinenlose Gassigehen in der Natur.

    Oftmals entbrennen hitzige Diskussionen zwischen Hundehalter und Jagdpächter ob der freilaufenden Hunde.

    Wann wildert ein Hund und vor allem, wann darf ein Jäger mit der Schusswaffe einschreiten?

    In Deutschland gibt das Bundesjagdgesetz folgende Grundlage für den Sachverhalt vor:

    Zitat


    § 23 Inhalt des Jagdschutzes
    Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

    Somit ist die eigentliche Regelung also Ländersache. Und wie wir die Länder kennen, kocht da so gut wie jedes ihr eigenes Süppchen.

    Wer kann für jeweils sein Bundesland die Regelung hier einstellen?

    *Das ist der ganze Jammer: Die Dummen sind so sicher und die Gescheiten so voller Zweifel. / Bertrand Russel*
    **Forenfremdes Zitieren, Kopieren u.Weiterverbreiten ohne Erlaubnis des Verfassers ist nicht gestattet!**

    • Offizieller Beitrag

    Hier die Regelung für Baden-Württemberg

    • Offizieller Beitrag

    Niedersächsisches Jagdgesetz:

    Da auch in den Ausführungsbestimmungen nicht genauer geregelt ist, wann ein Hund denn nun "wildert", habe ich mal bei der Jagdbehörde nachgefragt. Dort wurde mir gesagt, der Hund wildert, "wenn er die Nase am Boden hat".

    Das heißt also, unsere Hunde "wildern" praktisch ständig ...

    Und Abschuss ist uns von unserem lieben Jagdpächter ja auch schon angedroht worden ....

    Viele Grüße,
    Monika

  • Zitat

    Dort wurde mir gesagt, der Hund wildert, "wenn er die Nase am Boden hat".

    Da hab ich ja Glück. Meine jagen mit erhobener Nase, demnach also garnicht ;)

    Außerdem würde mich interessieren, wie denn ein Hirtenhund gekennzeichnet ist.

    Ich war so manches mal gestrandet doch ich stand wieder auf
    Und auch am Boden zerstört hörte ich nie damit auf
    Zu wissen, dass ich mich, was immer kommt, ergeben muss
    Und wenns noch schlimmer kommt, dann weil ich es erleben muss
    -Thomas D

  • Hier sind sie gut nach Bundesländern sortiert (so kann jeder schnell mal gucken):

    http://www.gehalt.de/Gesetze/Landesjagdgesetz/Index.htm


    Hessen (fett+groß von mir):

    http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…jlr-JagdGHEpP23

    Zitat

    § 23
    Sachliche Verbote und Ausnahmen
    ...
    (7) Verboten ist, Hunde oder Katzen in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen zu lassen.


    Zitat

    § 32
    Befugnisse von Jagdschutz- und Jagdausübungsberechtigten

    (1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 1 Bundesjagdgesetz Berechtigten sind befugt,
    ...
    2. Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zeitraum vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen werden, zu töten. Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgeht. Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunde. Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, sind als Fundtiere zu behandeln.

    (2) Jagdausübungsberechtigte können auch Jagdgästen den Abschuss von Hunden und Katzen nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 2 erlauben. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen; die Jagdgäste müssen sie bei der Ausübung der Jagd mit sich führen.

    (3) Für einen in einem Jagdbezirk getöteten Hund oder für eine dort getötete Katze kann Schadensersatz verlangt werden, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht gegeben waren.

  • http://rlp.juris.de/rlp/JagdG_RP_rahmen.htm

    Rheinland- Pfalz:

    Zitat


    § 30
    Befugnisse des Jagdschutzberechtigten

    Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind insbesondere befugt:
    Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Herren, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus, angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie erkennbar vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden oder sich aus Anlaß des Dienstes vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

    Wenn jemand ein Problem mit mir hat, kann er es behalten. Es ist ja schließlich sein´s !


  • http://by.juris.de/by/JagdG_BY_Art42.htm

    Zitat

    (1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, ...
    ...wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlaß des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.

    Andrea und ihre vierpfotige Bande

    Erfahrung ist der Name, den die Menschen ihren Irrtümern geben.
    Oscar Wilde

  • Tja.. das sehe ich eher skeptisch...
    Interessant ist noch diese Passage aus dem Jagdgesetz:

    Andrea und ihre vierpfotige Bande

    Erfahrung ist der Name, den die Menschen ihren Irrtümern geben.
    Oscar Wilde

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Yvonne


    Aus dem Grund tragen hier viele Hunde grell organgene Halsungen ...

    Obs hilft ?(

    Das überlegen wir auch immer wieder. Aber bei unserem verrückten Jagdpächter (das sagen alle, die ihn kennen) habe ich eher Sorge, daß das für ihn mehr eine Art Zielscheibe wäre .... Der soll schon einige Tiere auf dem Gewissen haben!!

    Viele Grüße,
    Monika

  • Auszug:
    c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.


    Ich habe meinen Nasen folglich immer Jagdwesten angezogen! Zu bestellen z.B. bei Frankonia online.


    Für B-W, Bereich des Kreisforstamtes Rhein-Neckar und Bereich des Landratsamtes Rastatt (Nordschwarzwald): hier haben alle mithelfenden Jäger im Staatswald Anweisung, dass Hunde und Katzen grundsätzlich nicht zu schießen sind.

    Hindernisse sind die furchterregenden Dinge, die man sieht, wenn man den Blick vom Ziel abwendet!
    Auschwitz fängt da an, wo einer im Schlachthof steht und sagt: "Es sind ja nur Tiere" - Theodor W. Adorno (Philosoph)

    2 Mal editiert, zuletzt von Marion (30. Dezember 2009 um 15:26)

  • In Brandenburg gilt folgendes:

    Zitat

    § 40
    Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

    (1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

    [...]

    2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten. Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person und als streunend Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden. Diese Befugnis gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind.

    (2) Soweit der Jagdausübungsberechtigte einem Jagdgast nach § 39 Abs. 6 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 zu.


    Quelle: BRAVORS - Jagdgesetz für das Land Brandenburg