Vorabmeldung zum Urteil VG Lüneburg: Keine Erlaubnispflicht nach dem TierSchG für s.g. Auslandstiers
Lg
Tati und die Fellnasen aus Braunschweig
Vorabmeldung zum Urteil VG Lüneburg: Keine Erlaubnispflicht nach dem TierSchG für s.g. Auslandstiers
Lg
Tati und die Fellnasen aus Braunschweig
für die, die nicht in Facebook sind:
Hier die Pressemitteilung des Vereins vom heutigen Tag... das Urteil im Wortlaut fehlt leider noch...
Quelle: Umweltjournal.de
ZitatAlles anzeigenSchwarmstedt,
25.04.2012: Am 19. April 2012 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in
der Sache "Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V. ./.
Landkreis Soltau -Fallingbostel" ein Urteil gefällt, das für alle
Tierschutzvereine in der Bundesrepublik Deutschland, die Heimtiere aus
süd-und osteuropäischen Ländern vor Tod und Misshandlung retten, von
größtem Interesse und weitreichender Bedeutung ist.Der ITV
Grenzenlos hatte am 12. März 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg
eingereicht. Die Klage richtete sich gegen die Forderung des
Veterinäramtes Soltau-Fallingbostel, dass für die Vermittlung von Hunden
aus dem Ausland ein Antrag auf Genehmigung nach § 11 Abs.1 Nr. 3b des
Tierschutzgesetzes gestellt werden müsse. Darüber hinaus war die Behörde
der Auffassung, der Verein unterliege der Anzeige- und
Registrierungspflicht nach § 4
Das Veterinäramt drohte dem ITV Grenzenlos am 26. Januar 2010,
eine Zuwiderhandlung ohne Genehmigung gemäß § 11 Abs.1.Nr. 3b TierSchG
sei eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet würde. Der
Vorsitzende Richter des Verw.Gerichts erkannte deshalb die Berechtigung
der Klage an.RA Dr. Jürgen Küttner aus Köln vertrat den ITV
Grenzenlos in dieser Sache und argumentierte, dass für den Transport von
Hunden aus dem Ausland und ihre Vermittlung in Deutschland weder ein
Antrag gemäß TierSchG noch eine Anzeigepflicht gemäß BmTierSSchVO
erforderlich sein, denn der ITV Grenzenlos verfolge mit der Rettung der
Hunde aus dem Ausland keine gewinnerzielende Absicht.In der
mündlichen Verhandlung vor Gericht vertrat RA Dr. Küttner in Anwesenheit
der Vorsitzenden des ITV Grenzenlos Dr. Helga Körnig die Auffassung,
dass im Gegensatz zur Darstellung des Veterinäramtes der finanzielle
Aufwand für die veterinärmedizinische Vorbereitung der Hunde auf den
Transport (Impfung, Mikrochip, Erstellung des Impfpasses, Entwurmung und
Kastration) sowie für den Transport selbst wesentlich höher sei als die
für die Vermittlung erhobene Schutzgebühr.Das Gericht schloss
sich dieser Auffassung an und ließ in seinem Urteil keinen Zweifel
offen: Die Forderungen des beklagten Landkreises sind in beiden Punkten
nicht gerechtfertigt und werden abgewiesen.Dieses eindeutige Urteil wurde am 19. April 2012 verkündet. Die Berufung wurde nicht zugelassen!
Die schriftliche Begründung folgt und wird wegen ihrer überregionalen Bedeutung in der Homepage des ITV Grenzenlos (http://www.itvgrenzenlos.de/) und in den Websites anderer Tierschutzvereine veröffentlicht.
Autor: Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V
.
Ok, kann also raus. Habe nicht realisiert, daß es dasselbe ist.
Zusammengefügt.
Tierschutzorgas die Hunde in ein Zuhause vermitteln müssen kein §11 TschG haben ............... erstes Urteil
http://www.tasso.net/Tierschutz/New…Vermittlung-von
eine Berufung wurde nicht zugelassen
Hatten wir schon, die dritte.
Habs nicht gefunden...... sorry......lösch es doch einfach