Gerichtsurteile zur Nachbesserungspflicht des Tierschutzvereines bei Leishmaniose

  • Hallo,

    ich habe heute mit meiner TÄ telefoniert, die gerade auf einer Fortbildung für u.a. LM war. Sie berichtete mir, dass dort gesagt worden ist, dass es in der Vergangenheit mehrere Urteile gegeben haben soll, auf deren Grundlage Tierschutzvereine zu einer Nachbesserung in Form der Übernahme von Tierarztkosten verurteilt worden seien, bei Hunden bei denen im Nachgang Leishmaniose ausgebrochen ist. Darüber hinaus wurde noch gesagt, dass dies dazu führe, dass sich Vereine auf Rumänien konzentrieren würden, weshalb es in Rumänien nunmehr die Straßenhunde rahr würden und man dort beginnen würde, gezielt Nachschub zu produzieren.

    Rumänien mal unkommentiert dahingestellt: Da das für mich alles sehr suspekt klang, habe ich im Internet recherchiert, aber keinerlei Urteile gefunden, die mit oben genannter Aussage gleichlautend waren oder auch nur den Sachverhalt beschrieben. Zu finden waren lediglich Nachbesserungsklagen und -urteile aus Hundekauf (Züchter) oder eben abgewiesene Ansprüche im Falle von Tierschutzhunden, bei denen es aber auch nicht um Leishmaniose ging, sondern um andere Mängel.

    Ich selbst kann mir aufgrund meiner zwar beschränkten, aber doch ansatzweise vorhandenen Rechtskenntnisse nicht vorstellen, dass o.g. den Tatsachen entspricht, da viele Dinge gegen eine solche Entscheidung sprechen würden, wie z.B. ein Schutzvertrag ist kein Kaufvertrag, also fänden die Regelungen des BGB diesbezüglich keine Anwendung. Eine Nachbesserung muss die Behebung des Mangels zur Folge haben, was bei LM ausgeschlossen ist, als unzumutbar gelten Kosten der Nachbesserung, wenn sie den Wert der Sache übersteigen und schlussendlich die Tatsache, dass viele (leider nicht alle) Vereine umfangreich aufklären und dies auch schriftlich bestätigen lassen, womit der Käufer (der keiner ist) wiederum wissentlich eine mit möglichen Mängeln behaftete Sache erstanden hat, was wiederum eine Nachbesserungspflicht der Vereine ausschließen würde.

    Nun gibt es aber nichts, was es nicht gibt. Deshalb die Frage, ob hier jemand vielleicht ein solches Urteil kennt oder benennen kann oder ggf. Zugang zu den gängigen Rechtsportalen hat und dort recherchieren könnte, denn sollte o.g. doch ein fundiertes Urteil zugrunde liegen...

    Es wäre schön, wenn hier jemand weiterhelfen könnte.

    LG Dorit

  • Zitat

    wie z.B. ein Schutzvertrag ist kein Kaufvertrag, also fänden die Regelungen des BGB diesbezüglich keine Anwendung

    genau das siehst du falsch.

    Rechtlich gesehen gibt es keine Schutzverträge.
    Sobald Geld fliesst - also auch eben die sogenannte Schutzgebühr - ist es rechtlich gesehen ein regulärer Kaufvertrag und wird auch in der Rechtsprechung genauso behandelt.

    Schwierig ist hierbei die sogannte Gewährleistung, die nicht auf Tiere angewendet werden kann. Schon gar nicht bei Tierschutz-Hunden. Noch weniger bei Hunden, die aus dem Ausland kommen.

    Seriöse Vereine testen ihre Schützlinge auf MMk. Ist aus so einem Test ein positives Ergebnis bekannt aber dem Adoptanten verschwiegen worden, läge eine Täuschung vor und der Verein könnte auf Schadenersatz verklagt werden.
    Da solche Schnelltests aber bekanntermassen nicht unbedingt zuverlässig sind, ist der Erfolg einer Klage mehr als fraglich.Der Erfolg einer solchen Klage ist ohnehin stark vom jeweiligen Richter abhängig.
    Wurde nicht im Vorfeld getestet, wurde auch nichts verschwiegen und es obliegt der Verantwortung des Adoptanten sich vorher eingehend über die Risiken zu erkundigen.

    Wie man sieht, wird es hier so schnell keine eindeutigen Urteile bzw. Präzedenzfälle geben können.

  • Das mit dem Kaufvertrag stimmt nicht so ganz. Natürlich ist Geld geflossen, allerdings wird von den meisten Vereinen das Eigentum am Hund nicht übertragen, es findet nur eine Art Überlassung statt, da durch den Eigentumsvorbehalt des Vereines lediglich der Besitzer der Sache wechselt, nicht aber das Eigentum selbst, was wiederum Grundlage für die Auslegung der Definition Kaufvertrag im Sinne des BGB ist. Hierzu gibt es übrigens auch ein Urteil, in dem dies festgestellt wurde.
    Die von Dir beschriebene Gleichsetzung mit einem Kaufvertrag trifft lediglich auf die Vereine und Tierheime zu, die das Eigentum am Hund tatsächlich übertragen, da läßt sich dann natürlich eine Gleichstellung mit Kaufvertrag vermuten / herstellen.

    Allerdings fallen Tiere entgegen der allgemeinen Annahme doch unter das Sachenrecht und sind von Gesetzes wegen nicht anders zu behandeln, als jeder Fernsehen oder andere Gegenstand. Deshalb ist in den meisten Verträgen (oder sollte) auch ein Gewährleistungsausschluss verankert. Die Tatsache Tierschutztier allein nebst Herkunft und Lebensumständen schützt leider nicht, wenn das Tier tatsächlich gegen Schutzgebühr übereignet oder gar verkauft worden ist.

    Dass jetzt solche Urteile wirklich ergangen und zudem noch als Präzidenzfall geeignet sind, bezweifel ich auch. Umso schlimmer wäre es allerdings, wenn solcherlei Dinge in großen Seminaren an die deutsche Tierärzteschaft weitergegeben werden. Ebenso wie die Aussage, in Rumänien würden die Straßenhunde ausgehen. Da dürfte es einigen dort engagierten Tierschützern auch den Magen verdrehen.

    Deshalb wüßte ich auch gerne, ob jemand solche Urteile kennt oder bereits gelesen hat und vielleicht mit der Weitergabe helfen kann. Zumal ich gerne um die Sachverhalte und Umstände wüßte, die ggf. zu solchen Urteilen geführt haben, die aber offensichtlich wohl nicht benannt worden sind.

  • Zitat

    Das mit dem Kaufvertrag stimmt nicht so ganz. Natürlich ist Geld geflossen, allerdings wird von den meisten Vereinen das Eigentum am Hund nicht übertragen, es findet nur eine Art Überlassung statt, da durch den Eigentumsvorbehalt des Vereines lediglich der Besitzer der Sache wechselt, nicht aber das Eigentum selbst, was wiederum Grundlage für die Auslegung der Definition Kaufvertrag im Sinne des BGB ist. Hierzu gibt es übrigens auch ein Urteil, in dem dies festgestellt wurde.

    Dieser Eigentumsvorbehalt ist durch diverse Urteile bereits als sittenwidrig erkannt worden und somit in jedem Schutzvertrag nichtig.

  • Zitat

    Original von marzipanferkelchen
    Dieser Eigentumsvorbehalt ist durch diverse Urteile bereits als sittenwidrig erkannt worden und somit in jedem Schutzvertrag nichtig.


    Nur dann, wenn es den Adoptanten übermäßig benachteiligt - er also alle Kosten tragen muß und keine "Vorteile" hat.
    Zahlt der abgebende Verein dahingegen weiterhin Leistungen für den Hund (z.B. TA-Kosten oder Versicherung o.ä.) ist der Eigentumsvorbehalt statthaft. Ein entsprechendes Urteil wurde hier im Forum schon genannt (müßte ich mal suchen gehen).

  • Solche Absprachen finden sich allerhöchstens in Pflegestellen-Verträgen aber nicht in Schutzverträgen.
    Ich persönlich habe noch nicht einen Schutzvertrag gesehen, in dem verklausuliert war, dass der abgebende Verein oder Orga zukünftige TA-Kosten, Versicherung und Steuern übernimmt.

    Einzige Ausnahme:
    Ein TH vermittelt Listenhunde und ist bereit, die anfallende Hundesteuer zu übernehmen (mir fällt aber der Name des TH nicht mehr ein, sorry)

  • Das ein TH dauerhaft Medikamente oder Behandlungskosten übernimmt, ist doch gar nicht so selten. Hilft vor allen älteren oder kranken Tieren weiter....
    Es ging mir ja auch nur darum, das entsprechende Eigentumsvorbehaltsklauseln nicht per se sittenwidrig sind, sondern von der restlichen Vertragsgestaltung abhängen...

  • @thomas

    Wäre toll, wenn Du dieses Urteil finden würdest. Dann könnte man zumindest an der Quelle mal recherchieren, ob es sich dabei um eine Leitsatzentscheidung handelt.
    Generell wäre ja noch die Frage, ob die Benachteiligung schon mit der Übernahme aller Kosten durch den Besitzer zu bewerten ist, denn diese Kosten sind im Grunde nichts anderes als Kosten die durch die (entschuldigung) Nutzung anfallen und letztendlich hat es ja auch Vorteile, denn der Eigentümer steht in der Endkonsequenz für das Tier in der Verantwortung, was gerade z.B bei einer notwendig gewordenen Rückgabe des Tieres durchaus als Vorteil zu werten ist.
    Ich denke es ist letztendlich immer eine Frage des Einzelfalles.

    Nur ein Beispiel für einen Eigentumsvorbehalt im Schutzvertrag aus meinem eigenen Bestand:

    Eigentümer des o. a. Tieres bleibt die Tierschutzorganisation „Tierschutzengel e.V.“ , zu finden hier

    http://www.tierschutzengel.de/Tierschutzenge…hutzvertrag.pdf

  • Recht und Willkür: Der Fall Gretchen

    Gretchen wurde unter Eigentumsvorbehalt vermittelt und zurückgeholt.

    Das hat aber nichts mit der Gewährleistungspflicht bei Leishmaniose zu tun. Ich weiß, dass Dr. Thorsten Naucke vehement die Auffassung vertritt, dass TSV da in der Gewährleistung stehen. Er ist ja auch ein Gegner von Auslandstierschutz in Form von Importen u. a. wegen der Mittelmeerkrankheiten.

    Aber Urteile und die Verlegung des Tierschutzes nach Rumänien :rolleyes:
    das hört sich eher nach einem übereifrigen Amtstierarzt an, der die Tierärzte gegen Auslandstierschützer mobil machen will.

    LG Barbara

  • Ja Barbara, so sieht es für mich eben auch aus, zumal gerade die Rumänienthese, betrachtet man mal die Situation in Rumänien und die zu diesem Thema hinterlegten Fakten, geradezu grotesk wirkt. Umso wichtiger, meiner Tierärztin mit sachlich fundierten Fakten das Gegenteil zu beweisen.

    Mich ärgert es einfach maßlos, hier sind die Tierärzte alle so schräg drauf. Dann findet man nach jahrelanger Suche endlich eine gute TÄin, arbeitet mühsam die Vorurteile ab und dann steht man durch ein Seminar (wo ich schon total begeistert war, dass sie sich dahingehend vorbildet) wieder komplett am Anfang. Das kanns irgendwie nicht wirklich sein, umso wichtiger, die Urteile zu finden oder ggf. zu belegen, dass es sie nicht gibt.

    Habe einen befreundeten Rechtsanwalt gebeten, in den internen Juristen-Registern nach solchen Urteilen zu suchen. Vielleicht kommt man hier irgendwie weiter.

    Auf alle Fälle vielen vielen Dank für Eure Hilfe und sollte noch jemand fündig werden...

    LG Dorit