Wesenstest - Oder wann ist ein Hund "gefährlich"?

    • Offizieller Beitrag

    Einen sehr langen, aber auch recht aufschlussreichen Beitrag zum Thema "Wesenstest" und sein Nutzen zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes habe ich hier zufällig gefunden:

    Rechtslupe: Festststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Es wird beschrieben wie der Halter eines Boxermischlings erfolgreich gegen die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes geklagt hat. Und somit sogar einen Wesenstest überflüssig machte...

    Auszug:

    Zitat


    Diese Rechts- und Tatsachenfrage kann nicht einem der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen bleiben, insbesondere ist der vom Halter eines gefährlichen Hundes im Erlaubnisverfahren nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 NHundG durch Wesenstest beizubringende Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten insoweit nicht geeignet. Der Wesenstest zielt nicht auf die Gefährlichkeit des Hundes, sondern setzt diese – entsprechend der das Erlaubnisverfahren erst erfordernden behördlichen Entscheidung – voraus. Unabhängig von seinem Ergebnis hat der Wesenstest auch von Rechts wegen keinen Einfluss auf die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit, bei der es auch dann bleibt, wenn die Fähigkeit des gefährlichen Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen wird. Denn der Wesenstest stellt nur eine Momentaufnahme dar und ist grundsätzlich nicht geeignet, die vorher festgestellte Gefährlichkeit des Hundes in Frage zu stellen7. So knüpfen insbesondere die Halten und Führen eines gefährlichen Hundes einschränkenden Regelungen des § 14 NHundG offenkundig an den Fortbestand des die Gefährlichkeit feststellenden Bescheids an. Ein positiver Wesenstest ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass die nach § 8 NHundG erforderliche Erlaubnis zum Halten eines sozialverträglichen, aber nach wie vor im Sinn des Gesetzes für gefährlich erachteten Hundes erteilt werden kann. Dies bedeutet indes, dass die Entscheidung, ob Tatsachen den Verdacht der Gefährlichkeit rechtfertigen, nicht deshalb generell ohne Beiziehung einschlägigen Sachverstands getroffen werden kann und muss, weil ein vom Gesetzgeber vorgesehener nachfolgender Wesenstest dies hinderte. Unabhängig davon können im Einzelfall auch gelegentlich eines Wesenstests gewonnene Erkenntnisse die Behörde veranlassen, über die Einschätzung der Gefährlichkeit eines Hundes neu zu befinden.

    *Das ist der ganze Jammer: Die Dummen sind so sicher und die Gescheiten so voller Zweifel. / Bertrand Russel*
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