- Offizieller Beitrag
ZitatAlles anzeigenGemeinnütziger Tierschutzverein: Kein ermäßigter Steuersatz für Tiervermittlungen gegen Schutzgebühr!
Aus der satzungsmäßigen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zur Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere im Ausland folgt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %), wenn vorrangig eine entgeltliche Tiervermittlung zur Hauptaktivität des Vereins wird.
Denn aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen über Schutzgebühren folgt nicht generell die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Diese Einnahmen unterliegen vielmehr dem Regelsteuersatz (19 %), wenn es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, dem keine Zweckbetriebseigenschaft nach §§ 65 ff. AO zukommt.
Hinweis:
Der gemeinnützige Verein vermittelte Tiere aus dem Ausland gegen eine Schutzgebühr. Er betrieb jedoch im Inland kein eigenes Tierheim oder eine Pflege- oder Betreuungsstelle selbst oder durch Hilfspersonen. Die diversen Vermittlungsleistungen und erzielten Einnahmen aus der Erhebung von verschiedenen leistungsbezogenen Schutzgebühren konnten daher nicht als Entgelte dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden. Die Anwendung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG wurde vom FG abgelehnt. Dies auch mit Hinweis darauf, dass der Verein durch die entgeltliche Vermittlung von Hunden und Katzen in Konkurrenz und potenziellem Wettbewerb zu Tierhändlern steht.
Der Verein konnte zudem nicht als sog. Mittelbeschaffungsverein nach § 58 AO, dies zur Weiterleitung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften, anerkannt werden, da diese Mittelbeschaffung in der Vereinssatzung fehlte.
Auch das EG- Gemeinschaftsrecht bietet dazu keinen abweichenden, vom nationalen Umsatzsteuerrecht möglichen Anspruch auf Begünstigung, da die Richtlinie (Art. 98 Abs. 2 zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem v. 28.11.2006) bei Leistungserbringungen durch gemeinnützige Einrichtungen mit dem ermäßigten USt-Satz nur in Betracht kommt, wenn dies für wohltätige Zwecke bzw. im Bereich der sozialen Sicherheit erfolgt und ausgeführt wird.
Fundstelle: FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.4.2011, 14 V 4072/10
Quelle: Mitgeteilt von RA Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt f. Steuerrecht, Freiburg auf Redmark-Vereinsportal