- Offizieller Beitrag
Auf der Webseite "Animal Health Online" hat ein Rechtsanwalt einige Fragen zum "Handel" mit Tieren beantwortet.
Da es einige Amtsveterinäre gibt, die den Import und die Vermittlung von Tieren aus dem Tierschutz mit dem gewerblichen Tierhandel gleichsetzen, könnten einige der Fragen bzw. vor allem der Antworten auch für Tierschutzorganisationen wichtig sein die Tiere aus dem Ausland holen und hier vermitteln.
Hier die dafür interessanten Auszüge aus dem Beitrag:
ZitatAlles anzeigen2. Wer darf mit Wirbeltieren Handel treiben?
Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren steht in Deutschland unter einem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Behörde, § 11 I Nr.3 b) TierSchG.3. Was ist in einem Antrag auf Zulassung für gewerbsmäßiges Handeln bei der zuständigen Behörde alles anzugeben?
Nach § 11 I 2 TierSchG sind für den Antrag auf Erlaubnis zum gewerblichen Tierhandel mindestens notwendig:
•die Art der betroffenen Tiere,
•die für die Tätigkeit verantwortliche Person und
•die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.4. Kann die zuständige Veterinärbehörde dem Händler Auflagen zur Genehmigung mit dem Handel von Wirbeltieren erteilen?
Ja. Die zuständige Veterinärbehörde ist durch das TierSchG ermächtigt im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung dem Händler Auflagen zu erteilen. Allerdings kann die Veterinärbehörde nicht irgendwelche Auflagen erteilen, die Auflagen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, ferner hat die Behörde ein eventuelles Ermessen nach allgemein anerkannten Ermessensgrundsätzen auszurichten.5. Besteht ein Widerrufsrecht beim Verkauf von Wirbeltieren?
Auch bei Tieren besteht ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB, sofern ein Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz vorliegt. Voraussetzung für ein Widerrufsrecht ist, dass es sich um ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB handelt, also um einen Vertrag, der über die Lieferung von Waren (…), die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Eine Ausnahme von den fernabsatzrechtlichen Vorschriften gemäß § 312b BGB ist bei Tieren nicht vorgesehen, ebenso wenig ist das Widerrufsrecht nach § 312d IV BGB ausgeschlossen.
Gerade der letzte Punkt wird einige Tierschützer in Erstaunen versetzen... über Sinn und Unsinn dieser Handhabe brauchen wir glaube ich kaum diskutieren...
Der Verfasser der Antworten ist
Zitat
IT-Recht-Kanzlei
Max-Lion Keller
Alter Messeplatz 2
80339 München
http://www.it-recht-kanzlei.de