- Offizieller Beitrag
Anlage 1
"Gefährliche Hunde" nach §3 LHundG:
1. Pittbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
Anlage 2 (früher)
"Hunde bestimmter Rassen" nach §10 LHundG:
1. Alano
2. American Bulldog
3. Bullmastiff
4. Mastiff
5. Mastino Espanol
6. Mastino Napoletano
7. Fila Brasileiro
8. Dogo Argentino
9. Rottweiler
10. Tosa Inu
Für "gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" (also Anlage 1+2) gilt außerdem, dass jede Aufsichtsperson, die den Hund außerhalb befriedeten Besitztums führt, die ersten drei Vorraussetzungen erfüllen muß.
1. Vollendung des 18. Lebensjahres
2. erfordeliche Sachkunde + zuverlässigkeit besitzt (Vorlage Führungszeugniss)
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
Das gleichzeitige Führen von mehreren "gefährlichen Hunde" oder "Hunden bestimmter Rassen" (also Anlage 1+2) durch eine Person ist nicht zulässig.
Für "gefährliche Hunde" sowie für "Hunde bestimmter Rassen" (also Anlage 1+2) kann eine Befreiung von der Anlein- und maulkorbpflicht erteilt werden, die dazu führt, dass sie insoweit wie die sog. "großen Hunde" (40/20) behandelt werden und wie diese "nur" in den in §11 Abs. 6 genannten Bereichen anzuleinen sind.
Bei Nichtbeachtung der Vorschriften drohen Bußgelder bis 100.000,00 Euro, Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, Wegnahme des Hundes.