ich gebe Dir 200% Recht Martin
Petition: Beschlagnahmte 29 Hunde fordert der Besitzer zurück - WIR sagen NEIN !
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Ich denke dass da auch die Bündner Behörden Druck gemacht haben, warum sollen sie ausbaden, was die Berner ein Jahr lang hinzogen...zudem haben sich Zustände bei Vock seit 2007 kontinuierlich verschlechert. Er nahm immer mehr Hunde auf, teilweise lebten in einem dafür zu kleinen Haus und einem vergammelten Teppichauslauf bis zu 50 Hunden. Der grosse Auslauf bestand nur ganz kurze Zeit, den musste er kaum aufgebaut wieder entfernen
Und zu WWL setze ich hier mal ein was ich heute bei Dognews auf fb gepostet habe:
ZitatNoch
etwas muss ich anfügen, wenn eine zweite Vorsitzende eines nicht
geraden unbekannten Vereins, trotz Auflagen den Hundebestand zu
reduzieren noch Hunde hingibt, dazu auch noch gross postet wie gut es
die Hunde dort haben, fragt man sich wo um Himmelswillen die ihre Hunde
hin vermitteln! -
Es wird leider heutzutage immer noch viel zuwenig realisiert und beachtet, dass Menschen die unter der Krankheit
Animalhoarding leiden, dies nicht selber erkennen können und selber glauben sie machen alles bestens und richtig.
Am Anfang werden sie vom Tierschutz geliebt und bekommen Anerkennung, weil es ja meistens die alten und schwervermittelbaren Hunde sind die aufgenommen werden, es werden immer mehr und mehr.. und mehr.
Die Betroffenen merken aber selber nicht dass sie schon lange nicht mehr Herr oder Frau der Lage sind.
Animalhoarding, in meinen Augen auch Rettungssucht nach dem Motto : Ich habe den Hund gerettet ,danach die Sintflut,egal aber Hauptsache es folgt Anerkennung der Mitmenschen, sind psych. Krankheiten.
Normal ist das bestimmt nicht.Gesund schon gar nicht und mit wirklicher Tierliebe und Schutz hat es am allerwenigsten zu tun. -
Das trifft es ziemlich genau!!
Alle die die irgendwann bemerkt hatten, dass es immer mehr Hunde wurden, der Platz immer enger, und Vock das nicht mehr bewältigen konnte und ihm das auch gesagt hatten, die ihn anfingen das ganze kritisch zu betrachten wurden zu seinen Feinden.. Und immer wieder fand er neue Claqueure.... und leider fand er auch immer wieder Hunde, die er von überall anliefern liess.....und die hatten die Zeche zu bezahlen.
Komisch dass jetzta uch er st die Eigentumsverhältnisse geklärt werden müssen, weil Impfausweise fehlen....wie sind denn diese Hunde eingereist? Ohne Traces, ohne gültige Impfungen, am Zoll nicht gemeldet?
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Komisch dass jetzta uch er st die Eigentumsverhältnisse geklärt werden müssen, weil Impfausweise fehlen....wie sind denn diese Hunde eingereist? Ohne Traces, ohne gültige Impfungen, am Zoll nicht gemeldet?
Man weiß es nicht... Zunächst scheint nur festzustehen, daß diverse Impfpässe "fehlen" (was nicht endgültig bedeutet, daß die entsprechenden Hunde nicht vielleicht trotzdem durchgeimpft seien). Jedenfalls bietet auch die Schweiz genügend Möglichkeiten, Hunde illegal ins Land zu schleusen. Im Fall von E.V. werde ich ohne entsprechende Beweise keine illegalen Hunde-Importe unterstellen. Aber die skandalösen Haltungsbedingungen allein sind schon schlimm genug und absolut zu verurteilen.
Da die Schweiz ein Nicht-EU-Land ist, möchte ich einen Link zu den Einfuhrbedingungen in die Schweiz einstellen:
http://www.bvet.admin.ch/ein_ausfuhr/01…ex.html?lang=de
Dort sind auch weiterführende Links zu Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern usw. zu finden.
Herzliche Grüße
Hannelore -
Hannelore, ich will es ihm auch nicht unterstellen... nur wirft das Fragen auf. Ich weiss auch wie einfach wir jeweils die Grenzen überqueren, mit drei Hunden wurden wir noch nie kontrolliert und wir fahren öfters nach Italien oder Frankreich oder auch nach Deutschland. Nur ist es ein Unterschied ob ich Tierschutzhunde von A nach B fahre um sie auf eine PS in ein anderes Land zu bringen, oder ob ich privat mit meinen Hunde unterwegs bin.. aber auch da habe ich immer alle Papiere der Hunde bei mir.
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In der Schweiz müssen ALLE Hunde die in der Schweiz wohnen auch Pflegehunde bei ANIS registriert werden und zwar gleich nach Ankunft in der Schweiz!
Die Registrierung kann NUR durch einen TA vorgenommen werden der den Chip kontrolliert und die Chip Nr. an ANIS übermittelt!
Ich musste als ich noch PS war auch alle Hunde registrieren lassen und als sie dann vermittelt wurden bei ANIS den Halterwechsel melden, auch die Hunde die nach DE und Norwegen vermittelt wurden sind bei ANIS umgemeldet/abgemeldet worden!
Da es in der Schweiz keine Tollwut Impfpflicht mehr gibt müssen Hunde die ins Ausland vermittelt werden gegebenenfalls zuerst noch geimpft werden wenn der Impfschutz den sie hatten als sie kamen abgelaufen sein sollte!Fast vergessen für jeden Hund gibt es von ANIS einen Ausweis im Kreditkartenformat, so wie von TASSO in DE ja auch!
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28 Hunde wurden letzten Dienstag durch das Vetamt zur Adoption freigegeben... der kleine Opi, blind und taub, der nur noch Schmerzmitteln leben kann, wurde wieder an Ernst Vock ausgehändigt, weil Vock nicht einwilligte den Hund einschläfern zu lassen.
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das ist ja furchtbar-ausgerechnet der kranke opi
ich bin entsetzt
und man kann nichts mehr dagegen tun ? -
Nein kann man nicht.... ein unabhängiger Ta hatte ihn untersucht und kam zum Schluss dass dieser Hund keine Lebensqualität mehr hat,aber Vock gab die Einwilligung zum einschläfern nicht.... soviel zu seinem Herz für Tiere !!! Hätte man den Opi einfach erlöst, wäre der Teufel los gewesen, wenn man Vock und seine ganzen Anhängerinnen kennt weiss man was für Lügengebäude durchs Netz gegangen wären....Dafür wurde der Entscheid die 28 Hunde zu vermitteln gefällt.... Vock hatte auch da nicht zugestimmt sie frei zu geben....er droht ja bis an den europäischen Gerichtshof zu gehen, wohl wieder durch alle Instanzen... das kann wieder dauern und das hätte für die Hunde einen langen Tierheimaufenthalt bedeutet.
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das man solche leute nicht stoppen kann ..ist das schlimmste
wenn ich nichts zu verlieren hätte ..wüsste ich was zu tun wäre
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- Offizieller Beitrag
er droht ja bis an den europäischen Gerichtshof zu gehen
Ist der europäische Gerichtshof überhaupt für die Schweiz zuständig?
Ich bin sicher alles andere als ein Anhänger des Herrn V. ... aber das er die Hunde zurück will, war ja zu erwarten... und wer von uns würde seine Hunde nicht zurück wollen?
Inwieweit sein Anspruch von Dritten nachvollziehbar ist, steht auf einem anderen Blatt... aber jeder von uns würde für seine Tiere kämpfen.
Und würde auch nicht wollen, dass eines seiner Tiere von Fremden eingeschläfert wird...Wenn ein Tier schon gehen muss... dann doch in Begleitung seines Menschen... wenn er es beurteilen kann. Und das kann und will ich aus der Ferne sicher nicht beurteilen.
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In Begleitung seines Menschen? Des Menschen der ihn ins TH hat kommen lassen?
Denn E.V. durfte 4 Hunde behalten und ER hat den armen alten, blinden, tauben und kranken Opi einfach nicht ausgesucht und nicht bei sich behalten! So viel zum Thema in Begleitung seines Menschen! -
- Offizieller Beitrag
Nicht immer nur die Hälfte lesen....
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konnte er denn aussuchen welcher Hund bei ihm bleiben darf und welcher nicht? Und ich habe die Bilder gesehen und mir persönlich haben sie gefallen, wie er den Opi auf dem Arm hält und Nein, ich werde nicht auf den Zug aufspringen und gegen E.V. persönlich ein Kommentar abgeben, das haben jetzt schon genügend Leute in FB gemacht. Ich kenne ihn nicht persönlich und kann mir von daher kein Urteil erlauben....
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Schon klar dass dir das Bild mit dem Opi gefallen hat.... sah ja auch Herzallerliebst aus....ja er konnte sich die Hunde aussuchen und er hat genau seine vier Lieblingshunde behalten. Den Opi hatte er kläglich im Stich gelassen.
Offenbar haben dir die Bilder, die ich letzte Woche in Gadmen gemacht hatte, auch gefallen... nämlich der einzige Auslauf den teilweise oder meistens 40- 50 Hunde teilen mussten, ein Uringetränkter mit Kot überhäufter, bestialisch stinkender kleiner Teppichauslauf und auch die "gemütlichen" Ruheplätze dürften dein Herz berührt haben....wie auch der ganze, über Jahre gesammelte Müll der überall herum liegt....
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- Offizieller Beitrag
Kennt jemand das neue Haus + Grundstück von E.V.?
Wäre es dort denn theoretich überhaupt möglich gewesen weitere 28-29 Hunde ordentlich unterzubringen? Wenn nicht, ist die Forderung/Petition die Hunde an ihn zurück zu geben doch total albern.
Wir wohnen aktuell mit 6 Hunden (bis Anfang des Jahres 8 ) auf 160m2 Wohnfläche und ca. 450m2 Garten, das ist schon - für mein Empfinden - an der Grenze. Und die Häufchen werden jeden Tag eingesammelt. Ich mag mir nicht vorstellen wie das mit 30-50 meist großen Hunden aussehen mag
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Susanne nein auch rein theortisch nicht, dafür ist das Haus zu klein und zu unpraktisch, rein schon die Treppe ins obere Stockwerk ist sehr gefährlich für Hunde, vorallem beim runtergehen...das Grundstück mit ca. 600 qm zu klein. Alles würde gar nicht konform mit dem Tierschutzgesetz sein...zudem liegt das Haus in der Wohnzone und die Nachbarschaft in unmittelbarer Nähe. Zum halten sovieler Hunde müsste Vock die Ausbildung zum Tierpfleger und die Zusatzausbildung zum TH-Leiter haben...er müsste fest angestellte diplomierte Tierpfleger/innen haben...also nur mal rein theoretisch und wie es das Tierschutzgesetz vorschreibt....bewiesen hat er ja nun dass er und sein Verein nicht in der Lage sind, Hunde artgerecht zu halten...und ihnen das zu bieten was Hunde brauchen...wir wissen alle das ein Auslauf im Garten nicht reicht, dass Hunde Rückzugsmöglichkeiten brauchen und auch Hunde es lieben wenn ihre Umgebung sauber ist....
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Ist der europäische Gerichtshof überhaupt für die Schweiz zuständig?
Martin, er hat die Frist schon verpasst, er hatte nach dem Bundesgerichtsurteil genau sechs Monate Zeit eine Beschwerde einzureichen.ZitatIndividualbeschwerden vor dem EGMR
Die Zulassung von Individualbeschwerden an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte ist an eine ganze Reihe von Kriterien
geknüpft, die in Artikel 34 und 35 der EMRK niedergelegt sind. Viele
Beschwerden werden zurückgewiesen, weil sie ungenau abgefasst sind und
aus ihnen nicht hervorgeht, ob sie die Zulassungskriterien erfüllen.-
Zeitlicher Geltungsbereich: Die EMRK bindet die Staaten erst
ab ihrem Beitritt. Die Schweiz kann also nicht verantwortlich gemacht
werden für Ereignisse, die sich vor dem 28. November 1974 zugetragen
haben. -
Anfechtungsobjekt: Es muss ein Rechts- oder Realakt eines
Staates vorliegen, der die EMRK ratifiziert hat. Handlungen des Nachbars
oder der Arbeitgeberin z.B. sind untaugliche Anfechtungsobjekte, wohl
aber die meisten Akte einer Behörde. -
Beschwerdegrund: Durch diesen Rechts- oder Realakt muss ein
von der EMRK ausdrücklich garantiertes Recht verletzt worden sein
(Artikel 2–14, eventuell auch Zusatzprotokolle, falls sie vom fraglichen
Staat ratifiziert worden sind). Die einzelnen Garantien der EMRK werden
vom EGMR zwar zum Teil sehr weit ausgelegt, aber längst nicht jeder als
ungerecht empfundener staatlicher Akt erfüllt dieses Kriterium. Seit
dem 14. ZP hat der Gerichtshof zudem die Möglichkeit, eine Beschwerde
abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keinen «erheblichen Nachteil»
erlitten hat. -
Persönliche Eigenschaften: Eine Individualbeschwerde ist
natürlichen Personen oder Organisation des privaten Rechts vorbehalten,
die persönlich und unmittelbar in ihren EMRK-Rechten verletzt wurden. Es
ist also nicht möglich, eine rechtliche Bestimmung ohne konkreten
Anwendungsfall zu rügen. -
Subsidiarität: Zuerst muss der innerstaatliche Rechtsweg
ausgeschöpft werden. In der Schweiz ist dies in aller Regel erst mit
einem Urteil des Bundesgerichtes der Fall. -
Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von 6 Monaten seit dem
letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheid ergriffen werden.
Verspätete Beschwerden werden abgewiesen. -
Form und Inhalt der Beschwerde: Die Beschwerde muss
schriftlich und nicht anonym erfolgen, Fax und Email sind ebenfalls
zulässig. Es ist in gedrängter Form der Sachverhalt darzustellen sowie
darzulegen, inwiefern dadurch EMRK-Rechte verletzt worden sind. Die
Beschwerdeschrift kann grundsätzlich in jeder Sprache des Europarates
verfasst werden. Im späteren Verfahren herrscht jedoch Anwaltszwang, und
es sind nur noch Englisch oder Französisch zulässig. -
Rechtsfolge: Ist die Beschwerde erfolgreich, so stellt der
EGMR die Verletzung fest, überlässt es jedoch dem Staat, auf welche
Weise er die Verletzung wieder gut machen will (restitutio in integrum).
Ist dies nicht möglich, kann der EGMR auch eine finanzielle
Entschädigung sprechen, die allerdings meistens erheblich unter den
Erwartungen der Beschwerdeführer zurückbleibt. In der Schweiz kann unter
den Voraussetzungen von BGG 122 ein bundesgerichtliches Urteil revidiert werden.
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Zeitlicher Geltungsbereich: Die EMRK bindet die Staaten erst
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- Offizieller Beitrag
Bin ich zufällig drüber gestolpert... Ernst V. ist 2014 doch tatsächlich frei gesprochen worden! Die Haltung wäre angeblich einigermaßen in Ordnung gewesen und die Verfehlungen dem anstehenden Umzug geschuldet. Als Entschädigung gab es 600 Franken...
Angeblich macht er jetzt aber wohl in Ungarn weiter. Da sind die Auflagen vermutlich nicht so streng. Auf jeden Fall kursieren schon wieder Warnungen durch das Netz.
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